Seit gestern, den 24.11.2021, gilt die neue Coronaverordnung des Landes Niedersachsen. Diese stellt landesweit für das Land Niedersachsen Warnstufe 1 fest (vgl. §3 Abs.5 Nds.-Coronaverordnung).
Auch im Sport kommt es dadurch zu neuen Regelungen:
Vgl. Nds.-Coronaverordnung §8b | Warnstufe 1 |
Sport indoor | 2G-Regelung
Impfnachweis (gem. §2 Nr. 3 SchAusnahmV) oder bei Genesenennachweis (gem. §2 Nr.5 SchAusnahmV) |
Sport outdoor | 3G-Regelung
Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis über eine negative Testung (gem. §7 Nds.-Coronaverordnung) |
Sport outdoor mit Nutzung von Umkleiden und Toiletten | 2G-Regelung
Impfnachweis oder |
Von den Regelungen ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest besitzen, welches bestätigt, dass sie sich aus medizinischen Gründen oder aufgrund von Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen können. Letztere müssen aber den Nachweis eines negativen Corona-Testes vorweisen (vgl. Nds.-Coronaverordnung §8b Abs. 6).
Wer noch Listen benötigt, kann sich gerne bedienen:
Liste über Genesungs- und Impfstatus der Abteilungsmitglieder: 2G Nachweisliste
Teilnehmerlisten Vereinssport müssen zwei Wochen aufbewahrt und danach vernichtet werden
unter 2G: 2G Teilnehmerliste
unter 3G: 3G Teilnehmerliste
Für weitere Listen: Lea Lambrecht tuscelle-presse@web.de