Liebe Vereinsmitglieder,
die am 24.02.2022 in Kraft getretene aktualisierte Corona-Verordnung sieht Lockerungen im Sportbereich vor. Die nun geltende Regelung findet ihr unten stehend:
24.02.22 bis einschl. 03.03.2022 – Indoor und Outdoor (vgl. §8c Nds. Corona-Verordnung) |
– Jede Person, die eine Sportanlage drinnen oder draußen nutzen möchte, muss einen Impfnachweis(gem. §2 Nr. 3 SchAusnahmV), einen Genesenennachweis (gem. §2 Nr.5 SchAusnahmV) oder einen Nachweis über eine negative Testung (gem. §7 Nds. Corona-Verordnung) vorlegen
– FFP2-Masken-Pflicht in Fluren, Umkleiden und sanitären Anlagen (gilt nicht bei Sportausübung), zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr genügt eine Textil- oder OP-Maske
(Die Regelungen gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18) |
04.03. bis einschl. 19.03.2022 – Indoor und Outdoor |
– FFP2-Masken-Pflicht in Fluren, Umkleiden und sanitären Anlagen (gilt nicht bei Sportausübung), zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr genügt eine Textil- oder OP-Maske |
Bitte beachtet auch auch folgende Regel:
– Bei Sportveranstaltungen gilt die 2G- Regelung für Zuschauende gilt ebenfalls FFP2-Masken-Pflicht; am Platz können die Masken abgenommen werden